BayObLG - Beschluß vom 06.12.1990 (3 ObOWi 135/90) - DRsp Nr. 1997/1050
BayObLG, Beschluß vom 06.12.1990 - Aktenzeichen 3 ObOWi 135/90
DRsp Nr. 1997/1050
»Eine Luftfahrtveranstaltung ist auch dann genehmigungspflichtig, wenn an ihr nur Leichtflugzeuge teilnehmen, denen eine Außenstart- und -landeerlaubnis erteilt wurde, oder Rundflüge sowie Fallschirmabsprünge durchgeführt werden, die durch die Flugplatzzulassung gedeckt sind.«