BayObLG - Beschluß vom 07.05.1975
2 ObOWi 73/75
Normen:
StVO § 8 ;
Fundstellen:
DAR 1975, 277
VRS 49, 287
VerkMitt 1976, 5

BayObLG - Beschluß vom 07.05.1975 (2 ObOWi 73/75) - DRsp Nr. 1994/7578

BayObLG, Beschluß vom 07.05.1975 - Aktenzeichen 2 ObOWi 73/75

DRsp Nr. 1994/7578

1. Der Wartepflichtige, der in eine Vorfahrtsstraße nach links einbiegen will, hat die Vorfahrt grundsätzlich vor der Kreuzung und nicht auf dieser zu beachten. 2. Ausnahmsweise kann er auch auf weniger breiten Straßen jedenfalls dann bis zur Mitte der Kreuzung vorfahren und dort anhalten, wenn im Zeitpunkt des Einfahrens zu übersehen ist, daß durch ein kurzfristiges Anhalten auf der Vorfahrtstraße kein anderer Verkehrsteilnehmer wesentlich behindert oder gefährdet wird.

Normenkette:

StVO § 8 ;
Fundstellen
DAR 1975, 277
VRS 49, 287
VerkMitt 1976, 5