BayObLG - Beschluß vom 09.07.1981 (1 ObOWi 206/81) - DRsp Nr. 1994/7465
BayObLG, Beschluß vom 09.07.1981 - Aktenzeichen 1 ObOWi 206/81
DRsp Nr. 1994/7465
Gegen einen (lediglich auf eine Geldbuße von nicht mehr als 200,00 DM lautenden) Beschluß nach § 72 Abs. 1OWiG steht dem Betroffenen auch dann Rechtsbeschwerde zu, wenn er einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht widersprochen oder sich mit ihr einverstanden erklärt hatte, die Verurteilung aber auf andere als die im Bußgeldbescheid angeführten rechtlichen Gesichtspunkte gestützt wurde, ohne daß der Betroffene vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.