BayObLG - Beschluß vom 09.07.1981
1 ObOWi 206/81
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ; StPO § 265 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 61, 220

BayObLG - Beschluß vom 09.07.1981 (1 ObOWi 206/81) - DRsp Nr. 1994/7465

BayObLG, Beschluß vom 09.07.1981 - Aktenzeichen 1 ObOWi 206/81

DRsp Nr. 1994/7465

Gegen einen (lediglich auf eine Geldbuße von nicht mehr als 200,00 DM lautenden) Beschluß nach § 72 Abs. 1 OWiG steht dem Betroffenen auch dann Rechtsbeschwerde zu, wenn er einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht widersprochen oder sich mit ihr einverstanden erklärt hatte, die Verurteilung aber auf andere als die im Bußgeldbescheid angeführten rechtlichen Gesichtspunkte gestützt wurde, ohne daß der Betroffene vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ; StPO § 265 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 61, 220