Gründe:
»... Nach Auffassung des Amtsgerichts müsse abweichend vom sonstigen Halterbegriff - nach Sinn und Zweck von § 27 Abs. 1 StVZO als meldepflichtiger Halter auch angesehen werden, wer in der Kartei, im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein eingetragen ist. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach § 27 Abs. 1 StVZO müssen die Angaben im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderungen sind unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Nach ständ. Rechtspr., die insoweit zwischen der zivilrechtlichen Haftung und der straf- und ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeughalters nicht unterscheidet, ist als Halter anzusehen, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die dieser Gebrauch voraussetzt ... Von diesem Halterbegriff ist auch bei § 27 Abs. 1 StVZO auszugehen.«