BayObLG - Beschluß vom 12.12.1986
1 ObOWi 116/86
Normen:
StVO § 5 Abs.1, Abs.3, Abs.7, § 41 Abs.2 Zeichen 276, 277;
Fundstellen:
BayObLGSt 1986, 141
DAR 1987, 94
DRsp II(286)219a-c
OLGSt (n.F.) StVO § 5 Nr. 4
VRS 72, 298
VerkMitt 1987, 44

BayObLG - Beschluß vom 12.12.1986 (1 ObOWi 116/86) - DRsp Nr. 1992/6967

BayObLG, Beschluß vom 12.12.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 116/86

DRsp Nr. 1992/6967

a-c. Durch Zeichen 276 angeordnetes Überholverbot (Abs. 3 Nr. 2) (a) verbietet sowohl das Links- als auch das Rechtsüberholen; (b-c) verbietet das Rechtsüberholen eines nach links eingeordneten Linksabbiegers (b) nicht durch Fahrzeuge des Geradeausverkehrs; (c) durch einen anderen Linksabbieger.

Normenkette:

StVO § 5 Abs.1, Abs.3, Abs.7, § 41 Abs.2 Zeichen 276, 277;

Gründe:

Der Betroff. hatte auf einem geradeaus führenden Fahrstreifen ein auf der Linksabbiegerspur eingeordnetes Kraftfahrzeug überholt, sich anschließend selbst auf der Linksabbiegerspur eingeordnet und war dann nach links abgebogen. Vor Beginn der Linksabbiegerspur war das Überholverbotszeichen 276 aufgestellt.

(a) »... Der Betroff. war ungeachtet des Umstands, daß er selbst nach links abbiegen wollte, nach § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO von dem sich aus § 5 Abs. 1 StVO ergebenden Verbot des Rechtsüberholens freigestellt (BayObLGSt 1974, 110). Das Rechtsüberholen verstieß jedoch gegen das durch Zeichen 276 angeordnete Überholverbot.