BayObLG - Beschluß vom 14.08.1986
1 ObOWi 145/86
Normen:
OWiG § 33 Abs.1 Nr.4;
Fundstellen:
BayObLGSt 1986, 88
DRsp IV(468)152b
MDR 1987, 166
MDR 1987,166
NStE Nr. 2 zu § 33 OWiG
VRS 71, 379

BayObLG - Beschluß vom 14.08.1986 (1 ObOWi 145/86) - DRsp Nr. 1992/6997

BayObLG, Beschluß vom 14.08.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 145/86

DRsp Nr. 1992/6997

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nicht nach Abs. 1 Nr. 4 dadurch, daß die Verwaltungsbehörde in der irrigen Annahme, der Bußgeldbescheid sei rechtskräftig, zur Vollstreckung des darin angeordneten Fahrverbots die Beschlagnahme des Führerscheins anordnet;

Normenkette:

OWiG § 33 Abs.1 Nr.4;

Gründe:

In dem vom Senat zu entscheidenden Fall war die Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides (durch Niederlegung) unwirksam, weil der Zustellungsversuch nicht in der Wohnung des Betroff. sondern in der eines Bekannten, bei dem er sich gelegentlich aufhielt, durchgeführt worden war. In Unkenntnis hiervon ging die Zentrale Bußgeldstelle von der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und damit des Fahrverbotes aus und ordnete gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 StVG die Beschlagnahme des Führerscheins an.