BayObLG - Beschluß vom 15.06.1982
RReg 1 St 125/82
Normen:
StPO § 244 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 261 ;
Fundstellen:
VRS 63, 211

BayObLG - Beschluß vom 15.06.1982 (RReg 1 St 125/82) - DRsp Nr. 1994/7428

BayObLG, Beschluß vom 15.06.1982 - Aktenzeichen RReg 1 St 125/82

DRsp Nr. 1994/7428

1. Vorübergehende Vernehmungsunfähigkeit des einzigen Tatzeugen, auf dessen von der Sachdarstellung des Angeklagten abweichende Angaben die Verurteilung gestützt werden soll, rechtfertigt auch dann, wenn mit einer Wiederherstellung der Vernehmungsfähigkeit erst nach sechs Monaten zu rechnen ist und derzeit auch nicht beurteilt werden kann, ob der Zeuge anschließend noch eine Erinnerung an das Tatgeschehen besitzen werde, nicht, von einer persönlichen Vernehmung des Zeugen abzusehen und statt dessen durch Vernehmung der Verhörpersonen Beweis über seine früheren Aussagen vor der Polizei und dem Erstgericht zu erheben. 2. Die Feststellung des Wortlauts einer längeren Urkunde setzt deren Verlesung voraus.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 261 ;
Fundstellen
VRS 63, 211