BayObLG - Beschluß vom 17.07.1986
RReg 4 St 64/86
Normen:
StGB § 15 ; TierschG § 17 Nr. 2 ;
Fundstellen:
GA 1987, 81
NStE Nr. 1 zu § 17 TierSchG
VRS 71, 463

BayObLG - Beschluß vom 17.07.1986 (RReg 4 St 64/86) - DRsp Nr. 1994/7325

BayObLG, Beschluß vom 17.07.1986 - Aktenzeichen RReg 4 St 64/86

DRsp Nr. 1994/7325

1. Ein Jäger und Kraftfahrer, der seinen großen Jagdhund für einen kurzen Zeitraum im (erhitzten) Kofferraum seines Fahrzeuges ablegt, handelt nicht ohne weiteres mit bedingtem Vorsatz im Sinne v. § 17 Nr. 2b TierschG. Dies gilt vor allem, wenn in Jägerkreisen das sogenannte "Ablegen" von Hunden im Kofferraum weit verbreitet ist und der Angeklagte selbst insoweit noch niemals negative Erfahrungen gemacht hat. 2. Zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen in Hinsicht auf die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit.

Normenkette:

StGB § 15 ; TierschG § 17 Nr. 2 ;
Fundstellen
GA 1987, 81
NStE Nr. 1 zu § 17 TierSchG
VRS 71, 463