BayObLG - Beschluß vom 17.08.1990 (RReg 1 St 126/90) - DRsp Nr. 1998/10029
BayObLG, Beschluß vom 17.08.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 126/90
DRsp Nr. 1998/10029
Die gesetzlich normierte Wartepflicht kann vom Unfallverursacher nicht dadurch umgangen werden, daß er am Unfallort eine schriftliche Notiz mit seinem Namen, seiner Anschrift und Telefonnummer, dem amtlichen Kennzeichen seines Fahrzeugs und der Angabe, daß er den Unfall verursacht habe, hinterlassen wird.