BayObLG - Beschluß vom 18.05.1982
2 ObOWi 149/82
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
VRS 63, 214

BayObLG - Beschluß vom 18.05.1982 (2 ObOWi 149/82) - DRsp Nr. 1994/7430

BayObLG, Beschluß vom 18.05.1982 - Aktenzeichen 2 ObOWi 149/82

DRsp Nr. 1994/7430

Hat der Verteidiger auf den gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erteilten Hinweis erklärt, er könne erst nach Akteneinsicht Stellung nehmen, ob der Betroffene dem Beschlußverfahren zustimme oder nicht, so darf das Amtsgericht, das daraufhin Akteneinsicht gewährt hat, nach Ablauf einer angemessenen Frist im Beschlußverfahren entscheiden, ohne eine weitere Äußerung des Betroffenen abwarten zu müssen.

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ;

Hinweise:

A.A.: OLG Hamm v. 16.01.1976, VRS 51, 134; OLG Düsseldorf v. 28.10.1981, VRS 62, 291 selbst dann, wenn dem Verteidiger eine Äußerungsfrist gesetzt war.

Fundstellen
VRS 63, 214