BayObLG - Beschluß vom 18.12.1986
2 ObOWi 359/86
Normen:
StVO § 21 a Abs.1 S.2 Nr.2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1986, 152
DAR 1987, 157
DRsp II(286)217a-c
NJW 1987, 855
OLGSt (n.F.) StVO § 21a Nr. 2
VRS 72, 304
VerkMitt 1987, 49

BayObLG - Beschluß vom 18.12.1986 (2 ObOWi 359/86) - DRsp Nr. 1992/6966

BayObLG, Beschluß vom 18.12.1986 - Aktenzeichen 2 ObOWi 359/86

DRsp Nr. 1992/6966

a-c. Freistellung von der Gurtanlegepflicht nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 für einen städtischen Amtsboten, der Sendungen seiner Behörde im Haus-zu-Haus-Verkehr befördert; (b) Begriff des »Lieferanten« im Sinne der Vorschrift; (c) Freistellung auch auf Fahrten zum Abholen von Sendungen für die Behörde (entsprechende Anwendung der Vorschrift).

Normenkette:

StVO § 21 a Abs.1 S.2 Nr.2;

Gründe:

Der Betroff., ein städtischer Amtsbote, fährt mit einem Pkw täglich Ämter, Schulen, Ärzte und Privathaushalte an. Die Zielpunkte liegen teilweise weniger als 100 m, manchmal sogar weniger als 50 m voneinander entfernt. Der Betroff. gibt jeweils städtische Sendungen ab und/oder holt von dort für die Stadt bestimmte Sendungen ab. Bei einer Dienstfahrt hatte er den Sicherheitsgurt nicht angelegt.