BayObLG - Beschluß vom 20.03.1987
1 ObOWi 302/86
Normen:
StVO § 5 Abs.3 Nr.2, § 41 Abs.2 Nr.7 Zeichen 276;
Fundstellen:
BayObLGSt 1987, 29
DRsp II(286)222b-c
OLGSt (n.F.) StVO § 41 Nr. 5
VRS 73, 76
VerkMitt 1987, 76
ZfS 1987, 351
Vorinstanzen:
AG Lindau,

BayObLG - Beschluß vom 20.03.1987 (1 ObOWi 302/86) - DRsp Nr. 1992/6945

BayObLG, Beschluß vom 20.03.1987 - Aktenzeichen 1 ObOWi 302/86

DRsp Nr. 1992/6945

a-c. Überholverbot (hier: Zeichen 276) bei Fehlen wiederholter Beschilderung nach Einmündungen oder Kreuzungen: (b-c) regelmäßig keine Pflicht des Einbiegenden, sich aufgrund früherer Fahrten an das Überholverbot zu erinnern, (c) also kein Fahrlässigkeitsvorwurf bei Mißachtung des Verbots nach dem Einbiegen, aber vor Passieren eines (wiederholten) Verbotszeichens.

Normenkette:

StVO § 5 Abs.3 Nr.2, § 41 Abs.2 Nr.7 Zeichen 276;

Gründe:

Der Betroff. bog von einer Seitenstraße in eine Bundesstraße im Bereich eines Überholverbots ein und überholte dort kurz danach einen Personenkraftwagen. Das Überholverbotszeichen war nicht im unmittelbaren Bereich der Einmündung angebracht, sondern etwa 100 m vor und etwa 200 m nach der Einmündung.

»... Zwar muß ein Kraftfahrer, dem eine durch Verkehrszeichen angeordnete Verkehrsbeschränkung von früheren Fahrten her bekannt ist, diese auch dann beachten, wenn er in die