BayObLG - Beschluß vom 20.04.1990 (RReg 1 St 75/90) - DRsp Nr. 1998/10004
BayObLG, Beschluß vom 20.04.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 75/90
DRsp Nr. 1998/10004
1. Eine tatsächlich eingetretene Übermüdung und der Umstand, daß ein Angeklagte eingetretene Ermüdungssymptome gekannt hat, führen für sich allein nicht dazu, daß er sich schlechthin seiner Fahruntüchtigkeit bewußt ist oder mit ihr rechnet. Ein Erfahrungssatz solchen Inhalts besteht nicht.2. Ein übermüdeter Fahrer handelt nur dann vorsätzlich, wenn er weiß, daß er müde ist und ihm bewußt ist, der Grad seiner Müdigkeit führe zur Fahruntüchtigkeit, oder wenn er mit solchen Möglichkeiten rechnet und sie billigend in Kauf nimmt.