BayObLG - Beschluß vom 21.04.1986 (RReg 1 St 58/86) - DRsp Nr. 1994/7331
BayObLG, Beschluß vom 21.04.1986 - Aktenzeichen RReg 1 St 58/86
DRsp Nr. 1994/7331
A. 1. Nimmt der Unfallverursacher irrig an, der (allein geschädigte) andere Unfallbeteiligte habe in Kenntnis des Unfalls die Fahrt fortgesetzt, so ist seine eigene Weiterfahrt kein vorsätzliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. 2. Der Unfallverursacher, der die Unfallstelle erst verläßt, nachdem der (allein geschädigte) andere Unfallbeteiligte seinerseits in Kenntnis des Unfalls die Fahrt fortgesetzt hat, kann auch dann nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden, wenn ihm diese Weiterfahrt nicht bekannt war.