I. Das Amtsgericht Rosenheim hat die Angeklagte am 9.8.1989 wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat der Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
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