BayObLG - Beschluß vom 22.11.1978 (2 ObOWi 427/78) - DRsp Nr. 1994/7537
BayObLG, Beschluß vom 22.11.1978 - Aktenzeichen 2 ObOWi 427/78
DRsp Nr. 1994/7537
Ein durch Zeichen 276 angeordnetes Überholverbot, gilt nur im Verhältnis zwischen den in Normalspur(en) benutzenden, nicht aber gegenüber den die Standspur befahrenden Fahrzeugen.