BayObLG - Beschluß vom 23.05.1986
2 ObOWi 319/85
Normen:
StVO § 39 Abs.2, § 41 Abs.2 Nr.5 Zeichen 241; VwVfG § 44 Abs.4;
Fundstellen:
BayObLGSt 1986, 48
DRsp II(286)212a-b
OLGSt (n.F.) StVO § 39 Nr. 2
VRS 71, 309
VerkMitt 1986, 84

BayObLG - Beschluß vom 23.05.1986 (2 ObOWi 319/85) - DRsp Nr. 1992/7017

BayObLG, Beschluß vom 23.05.1986 - Aktenzeichen 2 ObOWi 319/85

DRsp Nr. 1992/7017

a-b. Unwirksamkeit der allgemeinen Ausnahme von einem durch Zeichen 241 (Fußgänger) angeordneten Verkehrsverbot für Fahrzeuge, sofern sich die entsprechende Beschriftung auf derselben Tafel wie das Verkehrsverbot (links daneben ohne Umrandung) befindet; (b) Unwirksamkeit auch des Verkehrsverbots, falls es ohne die Ausnahme nicht angeordnet worden wäre.

Normenkette:

StVO § 39 Abs.2, § 41 Abs.2 Nr.5 Zeichen 241; VwVfG § 44 Abs.4;

Gründe:

An der Zufahrt zu einem Marktplatz, auf dem der Betroffene (Betroff.) parkte, befand sich eine von der zuständigen Verkehrsbehörde aufgestellte rechteckige Tafel, die auf weißem Grund rechts das Verkehrszeichen 241 in Normgröße und links davon, in vier Zeilen angeordnet, die Beschriftung aufwies: »Lieferantenfahrzeuge frei Montag-Freitag werktags 6-l0 h und 13-15 h Samstag 6-l0 h«. Der Betroff. war kein Lieferant.

(a) »... Die verkehrsbeschränkende Anordnung, deren Nichtbeachtung dem Betroff. zur Last liegt, war nicht rechtswirksam.