BayObLG - Beschluß vom 23.06.1975
1 ObOWi 140/75
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
MDR 1976, 165
VRS 49, 440

BayObLG - Beschluß vom 23.06.1975 (1 ObOWi 140/75) - DRsp Nr. 1994/7576

BayObLG, Beschluß vom 23.06.1975 - Aktenzeichen 1 ObOWi 140/75

DRsp Nr. 1994/7576

Erklärt der Betroffene (oder für ihn auf Grund entsprechender Vollmacht sein Verteidiger) bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, so ist ein von ihm später eingelegter Widerspruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Wirkung, sofern nicht nach dem Verzicht eine Veränderung der Prozeßlage eingetreten ist.

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
MDR 1976, 165
VRS 49, 440