BayObLG - Beschluß vom 24.07.1985
2 ObOWi 65/85
Normen:
StVO § 41 Abs.2 Nr.6 Zeichen 250;
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 96
DRsp II(286)205f-g

BayObLG - Beschluß vom 24.07.1985 (2 ObOWi 65/85) - DRsp Nr. 1992/7084

BayObLG, Beschluß vom 24.07.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 65/85

DRsp Nr. 1992/7084

f-g. Wirksame Anordnung des Verkehrsverbots für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) auf einer ausgebauten Straße auch ohne Wiederholung des Verbotszeichens an einmündenden nicht ausgebauten Feldwegen; (g) Verstoß gegen das Verkehrsverbot durch einen von einem Seitenweg in Kenntnis des Verbots in die gesperrte Straße Einfahrenden.

Normenkette:

StVO § 41 Abs.2 Nr.6 Zeichen 250;

Gründe:

(f) »... Das Zeichen 250 StVO verbietet jeden Fahrzeugverkehr in dem gesperrten Verkehrsraum. Nach Sinn und Zweck gilt das Verkehrsverbot für den gesamten, in sich geschlossenen Straßenzug, der durch Zeichen 250 an den Endpunkten begrenzt wird. Es erstreckt sich auch auf Abzweigungen, die ein Fahrzeug nur von der so beschilderten Straße aus erreichen kann .. .