BayObLG - Beschluß vom 25.02.1985 (RReg 2 St 45/85) - DRsp Nr. 1998/9378
BayObLG, Beschluß vom 25.02.1985 - Aktenzeichen RReg 2 St 45/85
DRsp Nr. 1998/9378
Bei einer Blutalkoholkonzentration von "nur" 1,28 %o kann, wenn die Trinkmenge feststeht, durch Rückrechnung die Alkoholmenge ermittelt werden, die der Täter zur Tatzeit im Körper hatte, wobei von dem möglichen Höchstwert des Reduktionsfaktors auszugehen ist.