BayObLG - Beschluß vom 25.03.1985
RReg 2 St 59/85
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 243 (Rüth)

BayObLG - Beschluß vom 25.03.1985 (RReg 2 St 59/85) - DRsp Nr. 1998/9392

BayObLG, Beschluß vom 25.03.1985 - Aktenzeichen RReg 2 St 59/85

DRsp Nr. 1998/9392

1. Hat der Täter von vornherein die Absicht, im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit nahezu täglich mit dem Pkw zu seinen Kunden zu fahren, umfaßt dieser Gesamtvorsatz bereits vor der Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung. 2. Mit ihm sind das verletzte Rechtsgut sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat festgelegt. 3. Dieser Gesamtvorsatz bleibt auch dann bestimmend, wenn der Täter bei einzelnen Fahrten von der Polizei kontrolliert wird, da durch diese Kontrollen hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs wie auch bezüglich der inneren Einstellung des Täters keine Änderung eintritt.