BayObLG - Beschluß vom 25.06.1975
1 ObOWi 136/75
Normen:
OWiG § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1975, 956
VRS 50, 224

BayObLG - Beschluß vom 25.06.1975 (1 ObOWi 136/75) - DRsp Nr. 1994/7574

BayObLG, Beschluß vom 25.06.1975 - Aktenzeichen 1 ObOWi 136/75

DRsp Nr. 1994/7574

Eine Hauptverhandlung gegen einen nicht erschienen Betroffenen ist unzulässig, wenn dem Betroffenen ein Erscheinen unmöglich oder unzumutbar ist und er deshalb eine Verlegung des Termins beantragt hat. Dies gilt auch dann, wenn sich der Betroffene in der gegen seinen Widerspruch durchgeführten Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten läßt.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen
MDR 1975, 956
VRS 50, 224