BayObLG - Beschluß vom 25.11.1975
4 ObOWi 51/75
Normen:
StPO § 44 Satz 1;
Fundstellen:
VRS 50, 292

BayObLG - Beschluß vom 25.11.1975 (4 ObOWi 51/75) - DRsp Nr. 1994/7571

BayObLG, Beschluß vom 25.11.1975 - Aktenzeichen 4 ObOWi 51/75

DRsp Nr. 1994/7571

Wird nach Einlegung der Revision (Rechtsbeschwerde) durch den Verteidiger das Urteil nur dem Beschuldigten (Betroffenen) zugestellt und unterbleibt die Benachrichtigung des Verteidigers, so kann dem Beschuldigten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (Rechtsbeschwerde) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Normenkette:

StPO § 44 Satz 1;
Fundstellen
VRS 50, 292