BayObLG - Beschluß vom 26.04.1990 (RReg 2 St 212/90) - DRsp Nr. 1998/10008
BayObLG, Beschluß vom 26.04.1990 - Aktenzeichen RReg 2 St 212/90
DRsp Nr. 1998/10008
Der Vorsatz des Angeklagten beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort läßt sich nicht damit begründen, daß der Täter mit der Entstehung eines nicht ganz unerheblichen Schadens rechnen mußte.