BayObLG - Beschluß vom 26.06.1985
3 ObOWi 58/85
Normen:
BOKraft § 15 Abs.1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 84
DAR 1986, 91
DRsp II(294)219d
VRS 70, 66

BayObLG - Beschluß vom 26.06.1985 (3 ObOWi 58/85) - DRsp Nr. 1992/7094

BayObLG, Beschluß vom 26.06.1985 - Aktenzeichen 3 ObOWi 58/85

DRsp Nr. 1992/7094

Begrenzte Pflicht des Taxifahrers zur Mitbeförderung von Tieren.

Normenkette:

BOKraft § 15 Abs.1;

Gründe:

»... Nach § 15 BOKraft hat der Fahrgast Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Diese Vorschrift ergibt, daß der Fahrgast berechtigt ist, die sogenannten Sachen mitzubringen .. und daß sich die Beförderungspflicht auch hierauf erstreckt .. .

Zu den Sachen im Rechtssinn gehören auch Tiere. In § 15 Abs. 1 Satz 2 BOKraft ist zudem ausdrücklich noch angeordnet, daß die für andere Sachen gültigen Bestimmungen auch für Tiere gelten. Sie dürfen allerdings nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. ...

Die Pflicht zur Beförderung von Fahrgästen mit Tieren bedeutet keinesfalls. daß ein Taxifahrer uneingeschränkt Fahrgäste mit Hunden befördern muß. Er kann die Beförderung ablehnen, wenn den bereits oben angeführten Anforderungen des § 15 Abs 1 BOKraft nicht genügt werden kann. Der Betrieb des Taxiunternehmens wäre aber auch dann gefährdet, wenn der Fahrer bei der Mitnahme bestimmter Tiere etwa gesundheitsbedingt infolge einer Allergie in seiner Fähigkeit, das Fahrzeug sicher zu steuern, beeinträchtigt werden würde. ...«

Fundstellen