BayObLG - Beschluß vom 26.10.1981 (2 ObOWi 359/81) - DRsp Nr. 1994/7454
BayObLG, Beschluß vom 26.10.1981 - Aktenzeichen 2 ObOWi 359/81
DRsp Nr. 1994/7454
Hat das Amtsgericht den Antrag des zu persönlichem Erscheinen geladenen Betroffenen, den anberaumten Hauptverhandlungstermin aufzuheben und ihn an seinem (vom Gerichtsort weit entfernten) Wohnsitz kommissarisch vernehmen zu lassen, nicht beschieden, obwohl der Antrag wenige Tage nach der Ladung bei Gericht eingegangen war, so ist das Ausbleiben des Betroffenen in dem Termin genügend entschuldigt. Die Durchführung der Hauptverhandlung ist dann ebensowenig zulässig wie die Verwerfung des Einspruchs.