BayObLG - Beschluß vom 27.06.1985
2 ObOWi 114/85
Normen:
StVO § 12 Abs.3 Nr.8 e, § 42 Abs.4 Zeichen 314 Nr.2, 315;
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 86
DAR 1985, 355
DRsp II(286)201d
NJW 1986, 794

BayObLG - Beschluß vom 27.06.1985 (2 ObOWi 114/85) - DRsp Nr. 1992/7093

BayObLG, Beschluß vom 27.06.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 114/85

DRsp Nr. 1992/7093

a-d. Geltung der Parkbefugnis aufgrund des Zusatzschildes. »Rollstuhlfahrersymbol« auf einem durch Zeichen 314 oder 315 gekennzeichneten Parkplatz (d) auch für Personen, die einen Gehbehinderten oder Blinden mitbefördern, sofern sie die Parkmöglichkeit zugunsten des Behinderten in Anspruch nehmen.

Normenkette:

StVO § 12 Abs.3 Nr.8 e, § 42 Abs.4 Zeichen 314 Nr.2, 315;

Gründe:

»... Wenn die Mutter der Betroff. dem durch das Zusatzschild »Rollstuhlfahrersymbol« erfaßten Personenkreis zugehörte, galt die durch Zeichen 314 oder 315 mit diesem Zusatzschild gewährte Parkerlaubnis auch für die Betroff., die in dem von ihr geführten Fahrzeug ihre Mutter zum Krankenhaus beförderte.