»... Wenn die Mutter der Betroff. dem durch das Zusatzschild »Rollstuhlfahrersymbol« erfaßten Personenkreis zugehörte, galt die durch Zeichen 314 oder 315 mit diesem Zusatzschild gewährte Parkerlaubnis auch für die Betroff., die in dem von ihr geführten Fahrzeug ihre Mutter zum Krankenhaus beförderte.
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