Der Angekl. war auf der linken Fahrbahnhälfte einer Straße stadtauswärts gegangen und hatte aus Verärgerung darüber, daß der Fahrer eines entgegenkommenden Pkw ebenfalls die Benutzung der Fahrbahn beanspruchte, mit der Hand auf die Windschutzscheibe des langsam vorbeifahrenden Fahrzeugs geschlagen, so daß die Scheibe auf der Beifahrerseite zersplitterte. Nach Ansicht des Senats handelt es sich um einen Unfall im Straßenverkehr i. S. des § 142 StGB.
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