BayObLG - Beschluß vom 27.06.1986
RReg 1 St 133/86
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1986, 70
DRsp III(320)215d
JR 1987, 246
JZ 1986, 912
MDR 1986, 1046
OLGSt (n.F.) StGB § 142 Nr. 3

BayObLG - Beschluß vom 27.06.1986 (RReg 1 St 133/86) - DRsp Nr. 1992/7007

BayObLG, Beschluß vom 27.06.1986 - Aktenzeichen RReg 1 St 133/86

DRsp Nr. 1992/7007

Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr trotz vorsätzlicher Herbeiführung des Ä mit den Gefahren im Straßenverkehr ursächlich zusammenhängenden Ä Schadensereignisses in einem Fall, in dem ein Fußgänger aus Verärgerung gegen die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs schlägt und diese beschädigt.

Normenkette:

StGB § 142 ;

Gründe:

Der Angekl. war auf der linken Fahrbahnhälfte einer Straße stadtauswärts gegangen und hatte aus Verärgerung darüber, daß der Fahrer eines entgegenkommenden Pkw ebenfalls die Benutzung der Fahrbahn beanspruchte, mit der Hand auf die Windschutzscheibe des langsam vorbeifahrenden Fahrzeugs geschlagen, so daß die Scheibe auf der Beifahrerseite zersplitterte. Nach Ansicht des Senats handelt es sich um einen Unfall im Straßenverkehr i. S. des § 142 StGB.