BayObLG - Beschluß vom 30.09.1985
1 ObOWi 300/85
Normen:
StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 lit. a Nr. 4 (Zeichen 295);
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 104
NJW 1986, 2718
VRS 70, 55
VerkMitt 1986, 17

BayObLG - Beschluß vom 30.09.1985 (1 ObOWi 300/85) - DRsp Nr. 1994/7340

BayObLG, Beschluß vom 30.09.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 300/85

DRsp Nr. 1994/7340

Ein Fahrzeugführer, der, um einem seinen Fahrstreifen versperrenden Hindernis auszuweichen, befugt unter Überquerung einer Fahrstreifenbegrenzung in den im Gleisbereich der Straßenbahn verlaufenden benachbarten Fahrstreifen hinüberfährt, ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, nach Vorbeifahrt an dem Hindernis auf den von ihm vorher eingenommenen Fahrstreifen zurückzukehren, wenn es am Beginn der Fahrstreifenbegrenzung nicht durch eine entsprechende Verkehrsregelung anderen als Schienenfahrzeugen wirksam verboten ist, in den im Gleisbereich verlaufenden Fahrstreifen einzufahren.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 lit. a Nr. 4 (Zeichen 295);
Fundstellen
BayObLGSt 1985, 104
NJW 1986, 2718
VRS 70, 55
VerkMitt 1986, 17