I.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet.
Ergänzend zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in ihrer Stellungnahme vom 5.11.1991 ist zu bemerken:
1. Der Revisionsvortrag zur Frage der Vereidigung des Zeugen entspricht nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Bei einer Verlesung einer Aussage eines Zeugen aus der Vorinstanz bedarf es im Berufungsverfahren nicht stets der förmlichen Beschlussfassung über die Vereidigung, insbesondere dann nicht, wenn die Entscheidung des Richters erster Instanz richtig und ausreichend begründet ist (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 325 Rn. 13 m.w.Nachw.). Es hätten somit auch die Voraussetzungen und die Begründung der Entscheidung über das Absehen von einer Vereidigung in erster Instanz vom Beschwerdeführer vorgetragen werden müssen, um dem Revisionsgericht eine umfassende Überprüfung zu ermöglichen.
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