I.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet.
Ergänzend zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in ihrer Stellungnahme vom 5.11.1991 ist zu bemerken:
1. Der Revisionsvortrag zur Frage der Vereidigung des Zeugen entspricht nicht den Voraussetzungen des §
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