BayObLG - Beschluß vom 31.07.1986
RReg 1 St 79/86
Normen:
StrEG § 4 Abs.1 Nr.2, § 5 Abs.1 Nr.3;
Fundstellen:
BayObLGSt 1986, 83
DAR 1987, 89
DRsp IV(467)170a
MDR 1987, 345
NStE Nr. 1 zu § 5 StrEG
OLGSt (n.F.) StrEG § 4 Nr. 1
VRS 71, 386

BayObLG - Beschluß vom 31.07.1986 (RReg 1 St 79/86) - DRsp Nr. 1992/6998

BayObLG, Beschluß vom 31.07.1986 - Aktenzeichen RReg 1 St 79/86

DRsp Nr. 1992/6998

Der Senat stellt seiner Ä in Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 StrEG ergangenen Ä Entscheidung folgenden Leitsatz voran:

»Hat sich der Angekl. durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, wird ihm jedoch die Fahrerlaubnis deshalb nicht endgültig entzogen, weil im Zeitpunkt der Hauptverhandlung der Eignungsmangel aufgrund der Einwirkungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits wieder entfallen war, so kann für die über den Wegfall des Eignungsmangels hinausreichende Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis dann eine Entschädigung aus der Staatskasse gewährt werden, wenn die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, gemessen am endgültigen Ausgang des Verfahrens, unverhältnismäßig lange bestanden hat.«

Normenkette:

StrEG § 4 Abs.1 Nr.2, § 5 Abs.1 Nr.3;
Fundstellen
BayObLGSt 1986, 83
DAR 1987, 89