BayObLG - Urteil vom 01.06.1990 (RReg 1 St 117/90) - DRsp Nr. 1998/10018
BayObLG, Urteil vom 01.06.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 117/90
DRsp Nr. 1998/10018
1. Auch wenn aufgrund der Aussage eines unbeteiligten Zeugen feststeht, daß die Angeklagte den Unfall nicht als Fahrerin verursacht hatte, war Angeklagte gleichwohl deshalb Unfallbeteiligte im Sinne des § 142 Abs. 4StGB, weil der Verdacht bestand, daß sie durch ein etwaiges Fehlverhalten eine Mitursache für den Unfall gesetzt hat, insbesondere daß sie einer unter Alkoholeinfluß stehenden Person die Führung des Kraftfahrzeuges überlassen hatte.2. In diesem Fall hätte die Angeklagte nur dann vorsätzlich gehandelt, wenn sie sich des aufgrund der tatsächlichen Umstände gegen sie bestehenden Verdachts bewußt gewesen wäre oder diesen wenigstens für möglich gehalten und in Kauf genommen hätte.