Der Angekl. war nachts mit seinem Pkw von der Fahrbahn abgekommen und hatte dabei eine Einrichtung der Deutschen Bundesbahn beschädigt. Die Frage mehrerer vorüberkommender Verkehrsteilnehmer, ob sie jemanden verständigen sollten, verneinte der Angekl. mit der Begründung, daß er dieses selbst tun werde. Er verließ dann die Unfallstelle und gab später, als er von einer Polizeistreife angehalten wurde, den Unfall zu. Das BayObLG steht ebenso wie die Vorinstanzen Ä in dem Verhalten des Angekl. ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hierzu führt der Senat Ä im Anschluß an BGH, JR 1958, 26 Ä u. a. aus:
»... Durch seine abweisende Haltung hat der Angekl. bewirkt, daß [feststellungsbereite Verkehrsteilnehmer] weiterfuhren, ohne irgend etwas zu unternehmen. Damit hat er die Möglichkeit, daß sie die erforderlichen Feststellungen entweder selbst treffen oder durch Verständigung geeigneter Personen, insbesondere der Polizei, ermöglichen würden, von vornherein abgeblockt. Dies konnte nicht ohne Einfluß auf die Dauer der Wartepflicht bleiben.
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