BayObLG - Urteil vom 06.02.1987
RReg 1 St 292/86
Normen:
StGB § 142 Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1987, 15
DAR 1987, 230
DRsp III(320)218e
JR 1988, 296
JuS 1987, 995
MDR 1987, 691
NJW 1987, 1712
NStE Nr. 2 zu § 142 StGB
OLGSt (n.F.) StGB § 142 Nr. 5
VRS 72, 363
VerkMitt 1987, 69
ZfS 1987, 158
Vorinstanzen:
LG München II,

BayObLG - Urteil vom 06.02.1987 (RReg 1 St 292/86) - DRsp Nr. 1992/6957

BayObLG, Urteil vom 06.02.1987 - Aktenzeichen RReg 1 St 292/86

DRsp Nr. 1992/6957

Verlängerung der Wartezeit (Abs. 1 Nr. 2) für einen Unfallbeteiligten, der nach dem Unfall das Angebot vorbeikommender Verkehrsteilnehmer, Feststellungen zu treffen oder die Polizei zu benachrichtigen, ablehnt.

Normenkette:

StGB § 142 Abs.1 Nr.2;

Gründe:

Der Angekl. war nachts mit seinem Pkw von der Fahrbahn abgekommen und hatte dabei eine Einrichtung der Deutschen Bundesbahn beschädigt. Die Frage mehrerer vorüberkommender Verkehrsteilnehmer, ob sie jemanden verständigen sollten, verneinte der Angekl. mit der Begründung, daß er dieses selbst tun werde. Er verließ dann die Unfallstelle und gab später, als er von einer Polizeistreife angehalten wurde, den Unfall zu. Das BayObLG steht ebenso wie die Vorinstanzen Ä in dem Verhalten des Angekl. ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hierzu führt der Senat Ä im Anschluß an BGH, JR 1958, 26 Ä u. a. aus:

»... Durch seine abweisende Haltung hat der Angekl. bewirkt, daß [feststellungsbereite Verkehrsteilnehmer] weiterfuhren, ohne irgend etwas zu unternehmen. Damit hat er die Möglichkeit, daß sie die erforderlichen Feststellungen entweder selbst treffen oder durch Verständigung geeigneter Personen, insbesondere der Polizei, ermöglichen würden, von vornherein abgeblockt. Dies konnte nicht ohne Einfluß auf die Dauer der Wartepflicht bleiben.