BayObLG - Urteil vom 07.08.1981
RReg 1 St 164/81
Normen:
StVO § 10 Satz 1;
Fundstellen:
VRS 61, 384

BayObLG - Urteil vom 07.08.1981 (RReg 1 St 164/81) - DRsp Nr. 1994/7462

BayObLG, Urteil vom 07.08.1981 - Aktenzeichen RReg 1 St 164/81

DRsp Nr. 1994/7462

1. Der aus einem Grundstück auf eine Straße Einfahrende ist, wenn ihm parkende Fahrzeuge den Blick auf den von links kommenden Verkehr versperren, grundsätzlich nicht zur Zuziehung eines Einweisers verpflichtet, sondern darf sich langsam bis zur Gewinnung freier Sicht vortasten. 2. Ein Erfordernis des Einweisens wegen schwerer Erkennbarkeit des Einbiegevorgangs infolge ungünstiger Sicht- oder Straßenverhältnisse ist nicht schon dann zu bejahen, wenn lediglich eine Beschränkung der Sichtweite durch den Straßenverlauf vorliegt.

Normenkette:

StVO § 10 Satz 1;

Hinweise:

A.A. OLG Hamm (4 Ss 1422/67) VRS 35, 64. So auch OLG Hamm v. 28.3.1968, VerkMitt 1968, 94 (Rückwärtsherausfahren). Vgl. auch KG. v. 2.5.1968, VRS 35, 458: die Vorfahrtsregelung des § 13 Abs. 1 StVO gilt nicht für Grundstücksausfahrten.

Fundstellen
VRS 61, 384