BayObLG - Urteil vom 18.05.1990 (RReg 1 St 81/90) - DRsp Nr. 1998/10015
BayObLG, Urteil vom 18.05.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 81/90
DRsp Nr. 1998/10015
Hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt und dabei das Rechtsmittel auf die Verschärfung der Maßregel der Besserung und Sicherung beschränkt, muß das Berufungsgericht sowohl die Frage der Strafzumessung als auch die der Maßregelverhängung überprüfen, weil die Rechtsmittelbeschränkung als solche unwirksam ist.