BayObLG - Urteil vom 26.07.1985
RReg 2 St 96/85
Normen:
StGB § 222 ; StVO § 1, § 3 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 97
DAR 1986, 59
NJW-RR 1986, 773
VRS 70, 139
VerkMitt 1986, 13

BayObLG - Urteil vom 26.07.1985 (RReg 2 St 96/85) - DRsp Nr. 1994/7344

BayObLG, Urteil vom 26.07.1985 - Aktenzeichen RReg 2 St 96/85

DRsp Nr. 1994/7344

1. Warnblinklicht wird häufig zur Absicherung einer Unfallstelle eingeschaltet. Auf diese Möglichkeit muß sich ein herannahender Fahrzeugführer, der den Grund für die Betätigung des Warnblinklichts nicht erkennen kann, in der Regel einstellen. 2. Steht auf der Standspur einer Autobahn bei Dunkelheit ein Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage, während auf den beiden Fahrstreifen starker Fahrzeugverkehr vorbei- und weiterfließt, so kann einem Kraftfahrer, der sich im Zuge dieses Fahrverkehrs auf dem linken Fahrstreifen nähert, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er hier nicht mit der Möglichkeit der Absicherung einer Unfallstelle rechnet und seine Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h beibehält.

Normenkette:

StGB § 222 ; StVO § 1, § 3 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen
BayObLGSt 1985, 97
DAR 1986, 59
NJW-RR 1986, 773
VRS 70, 139
VerkMitt 1986, 13