BayObLG - Vorlagebeschluß vom 02.04.1982
2 ObOWi 86/82
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1982, 693
NStZ 1982, 293
VRS 62, 456

BayObLG - Vorlagebeschluß vom 02.04.1982 (2 ObOWi 86/82) - DRsp Nr. 1994/7433

BayObLG, Vorlagebeschluß vom 02.04.1982 - Aktenzeichen 2 ObOWi 86/82

DRsp Nr. 1994/7433

»Nach Auffassung des Senats darf bei weiter Entfernung zwischen Wohnsitz des Betroffenen und Gerichtsort das Gericht nach § 73 Abs. 2 OWiG das persönliche Erscheinen des Betroffenen zu dem Zweck, ihn zur Identifizierung den Polizeibeamten gegenüberzustellen, welche die der Kennzeichenanzeige zugrunde liegende Radarmessung vorgenommen haben, nur anordnen, wenn ein Anhalt dafür besteht, daß einer der Polizeibeamten ausnahmsweise zur Identifizierung in der Lage ist.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2 ;

Hinweise:

Die Sache wurde durch Beschluß des BGH v. 19.10.1982 zurückgegeben, weil einem Vermerk der StA beim Schleswig-Holsteinischen OLG zu entnehmen sei, daß dort ein anderer Sachverhalt zu entscheiden war.

Fundstellen
MDR 1982, 693
NStZ 1982, 293
VRS 62, 456