BayObLG - Vorlagebeschluß vom 27.06.1986
1 ObOWi 75/86
Normen:
GVG § 121 Abs. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1986, 558

BayObLG - Vorlagebeschluß vom 27.06.1986 (1 ObOWi 75/86) - DRsp Nr. 1996/4771

BayObLG, Vorlagebeschluß vom 27.06.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 75/86

DRsp Nr. 1996/4771

»Nach Auffassung des Senats ist die Verhinderung eines verbotenen Verkehrsverhaltens (hier: Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit) keine Behinderung i.S. des § 1 Abs. 2 StVO und kann deshalb nach dieser Vorschrift auch dann nicht geahndet werden, wenn sie durch eine ihrerseits verkehrswidrige und verbotene Fahrweise (hier: Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot) herbeigeführt wird.«

Normenkette:

GVG § 121 Abs. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
NStZ 1986, 558