I. Das Amtsgericht Viersen verurteilte den Betroffenen »wegen vorsätzlichen unzulässigen Parkens an einem Taxenstand (Zeichen 229)« zu einer Geldbuße von 20 DM. Es stellte fest, der Betroffene habe mit seinem Pkw an einem mit dem Zeichen 229 gekennzeichneten Taxenstand vier Minuten lang gehalten, um einen Kinderwagen auszuladen.
Auf Antrag des Betroffenen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Viersen zugelassen. Es möchte der Rechtsbeschwerde stattgeben, weil es die Ansicht vertritt, das Vorschriftszeichen 229 zu § 41 StVO erlaube den Führern anderer Fahrzeuge als Taxen das Parken zum Be- und Entladen über einen Zeitraum von drei Minuten hinaus. An dieser Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1990 -
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