BGH - Beschluß vom 21.01.1993
4 StR 497/92
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 5 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHSt 39, 119
DAR 1993, 233
DRsp II(286)250b
MDR 1993, 572
NJW 1993, 1023
NStZ 1993, 244
NZV 1993, 197
VRS 85, 133

Be- und Entladen an Taxenstand

BGH, Beschluß vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 4 StR 497/92

DRsp Nr. 1993/132

Be- und Entladen an Taxenstand

»An den durch das Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO gekennzeichneten Taxenständen ist das Halten auch zum Zwecke des Be- oder Entladens für eine Zeitdauer von mehr als drei Minuten unzulässig.«

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 5 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Viersen verurteilte den Betroffenen »wegen vorsätzlichen unzulässigen Parkens an einem Taxenstand (Zeichen 229)« zu einer Geldbuße von 20 DM. Es stellte fest, der Betroffene habe mit seinem Pkw an einem mit dem Zeichen 229 gekennzeichneten Taxenstand vier Minuten lang gehalten, um einen Kinderwagen auszuladen.

Auf Antrag des Betroffenen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Viersen zugelassen. Es möchte der Rechtsbeschwerde stattgeben, weil es die Ansicht vertritt, das Vorschriftszeichen 229 zu § 41 StVO erlaube den Führern anderer Fahrzeuge als Taxen das Parken zum Be- und Entladen über einen Zeitraum von drei Minuten hinaus. An dieser Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1990 - 2 Ss (OWi) 110/90 - (NZV 1991, 81) gehindert, das den entgegengesetzten Standpunkt vertritt. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.