LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2017
12 Sa 28/17
Normen:
BGB § 293; BGB § 296; BGB § 297; BGB § 611a; BGB § 615 S. 2; KSchG § 11 Nr. 1; BBesG § 3 Abs. 1; MTV § 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 278/16

Beamtenbesoldung und Arbeitsentgeltanspruch bei Annahmeverzug der ArbeitgeberinZahlungsklage der Arbeitnehmerin bei fehlender Kausalität zwischen Annahmeverzug und Beamtenbesoldung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 28/17

DRsp Nr. 2018/9293

Beamtenbesoldung und Arbeitsentgeltanspruch bei Annahmeverzug der Arbeitgeberin Zahlungsklage der Arbeitnehmerin bei fehlender Kausalität zwischen Annahmeverzug und Beamtenbesoldung

1. Beruht der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers darauf, dass sich der Arbeitgeber ihm gegenüber im Annahmeverzug befindet, ist eine Beamtenbesoldung, die der Arbeitnehmer im Zeitraum des Annahmeverzugs bezieht, weil er parallel in einem Beamtenverhältnis steht und arbeitet, gem. § 615 Satz 2 BGB auf den Arbeitsentgeltanspruch anrechenbar.2. Leistet der Arbeitnehmer im Zeitraum des Annahmeverzugs keine Dienste, weil er dienstunfähig ist oder weil ihm der Dienstherr kein Amt überträgt, kann die Beamtenbesoldung, die er in diesem Zeitraum bezieht, nach § 615 Satz 2 BGB nicht auf den Arbeitsentgeltanspruch angerechnet werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2017 (8 Ca 278/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 151.398,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:

-

aus 97.643,70 Euro ab dem 20. Juli 2016

-

aus 25.393,62 Euro ab dem 31. Oktober 2016

-

aus 8.464,54 Euro ab dem 5. Januar 2017

-

aus 19.896,81 Euro ab dem 11. April 2017.

b)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c) 2. 3. 4.