OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.11.2017
2 M 100/17
Normen:
BGB § 1297; BGB § 1309 Abs. 1; BGB § 1309 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1039
NVwZ-RR 2018, 454
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 1124/17

Beanspruchung aufenthaltsrechtlichen Schutzes wegen des Verlöbnisses mit einem deutschen Staatsangehörigen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 2 M 100/17

DRsp Nr. 2018/856

Beanspruchung aufenthaltsrechtlichen Schutzes wegen des Verlöbnisses mit einem deutschen Staatsangehörigen

1. Ein Verlöbnis (§ 1297 BGB) mit einem deutschen Staatsangehörigen löst grundsätzlich nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz aus, der sich für ausländische Ehegatten Deutscher aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitet.2. Eine ernsthaft beabsichtigte Eheschließung kann zwar ein einer Ausreiseverpflichtung entgegenstehendes zeitweiliges Bleiberecht begründen. Davon kann allerdings erst dann ausgegangen werden, wenn dem Ausländer ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Abs. 1 BGB erteilt oder er gemäß § 1309 Abs. 2 BGB von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1297; BGB § 1309 Abs. 1; BGB § 1309 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung zu untersagen, zu Recht abgelehnt.