BayObLG - Beschluß vom 02.09.1986
1 ObOWi 127/86
Normen:
OWiG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; StVZO § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1987, 317 (Bär)

Beauftragung eines Dritten mit der Wahrnehmung von Kraftfahrzeughalterpflichten

BayObLG, Beschluß vom 02.09.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 127/86

DRsp Nr. 1998/9581

Beauftragung eines Dritten mit der Wahrnehmung von Kraftfahrzeughalterpflichten

1. Ein Betroffener, der weder Führer noch Halter eines überladenen Kraftfahrzeugs ist, kann nur soweit gegen bußgeldbewehrte Vorschriften verstoßen haben, als ihm gemäß § 9 OWiG die Erfüllung von Pflichten des Kraftfahrzeughalters oblegen hat.2. Dabei setzt ein Verstoß des fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs (§ 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVZO) als eigenverantwortlicher Beauftragter des Kraftfahrzeughalters (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG) voraus, daß das Unternehmen Halter des überladenen Fahrzeugs ist und ihr Inhaber, ihr vertretungsberechtigtes Organ, ihr vertretungsberechtigter Gesellschafter oder sonst dazu Befugter den Betroffenen tatsächlich mit der Wahrnehmung von Halterpflichten beauftragt hat.3. Eine derartige Beauftragung liegt nur vor, wenn sie zur eigenverantwortlichen Erfüllung solcher Pflichten und ausdrücklich unter hinreichender Unterrichtung über Art und Umfang der zu erfüllenden Pflichten erfolgt ist