OLG München - Urteil vom 14.07.1992
5 U 4098/90
Normen:
BGB §§ 198 205 ; PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 69
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1646/89

Beendigung der Verjährungshemmung nach Abbruch wiederaufgenommener Schadensregulierungsverhandlungen durch Kfz-Versicherer

OLG München, Urteil vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 5 U 4098/90

DRsp Nr. 1998/14892

Beendigung der Verjährungshemmung nach Abbruch wiederaufgenommener Schadensregulierungsverhandlungen durch Kfz-Versicherer

»Bricht der Kfz-Versicherer wiederaufgenommene Schadensregulierungsverhandlungen erneut ab, so bedarf es zur Beendigung der Verjährungshemmung einer erneuten schriftlichen Zurückweisung der vom Geschädigten geltend gemachten Ansprüche durch den Kfz-Versicherer.«

Normenkette:

BGB §§ 198 205 ; PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Der Streithelfer ist im Berüfungsverfahren dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläg3rin beigetreten, nachdem diese jenem mit Schriftsatz vom 19.2.1992, zugestellt am 24.2.1992, den Streit verkündet hatte. Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat vollen Erfolg.