BGH - Urteil vom 25.01.1995
IV ZR 328/93
Normen:
AKB § 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 1 Nr. 2 Satz 3 Vorläufige Deckung 1
MDR 1995, 473
NJW 1995, 1897
NJW-RR 1995, 537
NZV 1995, 187
VersR 1995, 409
r+s 1995, 124
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen,

Beendigung der vorläufigen Deckung durch Abschluß eines Haftpflichtversicherungsverhältnisses mit einem anderen Versicherer

BGH, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen IV ZR 328/93

DRsp Nr. 1995/3093

Beendigung der vorläufigen Deckung durch Abschluß eines Haftpflichtversicherungsverhältnisses mit einem anderen Versicherer

»Die vom Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugesagte vorläufige Deckung endet auch dann, wenn der Fahrzeughalter für sein Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsverhältnis mit einem anderen Versicherer begründet.«

Normenkette:

AKB § 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem (früheren) Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) Ersatz des Schadens, den er am 24. Juli 1992 durch einen vom Beklagten zu 1) schuldhaft verursachten Verkehrsunfall erlitten hat, bei dem das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) frontal auf ein vom Kläger gesteuertes Fahrzeug gestoßen war. Der Beklagte zu 1) ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts zum Schadensersatz verurteilt worden. Die Parteien streiten noch darum, ob auch die Beklagte zu 2) als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer dem Kläger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.