Der Kläger verlangt von dem (früheren) Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) Ersatz des Schadens, den er am 24. Juli 1992 durch einen vom Beklagten zu 1) schuldhaft verursachten Verkehrsunfall erlitten hat, bei dem das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) frontal auf ein vom Kläger gesteuertes Fahrzeug gestoßen war. Der Beklagte zu 1) ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts zum Schadensersatz verurteilt worden. Die Parteien streiten noch darum, ob auch die Beklagte zu 2) als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer dem Kläger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.
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