BayObLG - Beschluß vom 19.06.1986
1 ObOWi 69/86
Normen:
StVO § 8, § 41 Abs. 2 Nr. 2 (Zeichen 220);
Fundstellen:
DAR 1987, 303 (Bär)

Befahren einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung

BayObLG, Beschluß vom 19.06.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 69/86

DRsp Nr. 1998/9545

Befahren einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung

1. Der Kraftfahrer, der eine als bevorrechtigt gekennzeichnete Einbahnstraße (§41 Abs. 2 Nr.2 StVO Zeichen 220) entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in Rückwärtsfahrt befährt, ist nicht vorfahrtsberechtigt.2. Der Benutzer einer untergeordneten Straße ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die übergeordnete Straße daraufhin zu beobachten, ob ein Fahrzeug in die Kreuzung entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung einfährt.

Normenkette:

StVO § 8, § 41 Abs. 2 Nr. 2 (Zeichen 220);
Fundstellen
DAR 1987, 303 (Bär)