OLG München - Urteil vom 09.03.2010
4St RR 187/09
Normen:
FeV § 6 Abs. 1; StVO § 21 Abs. 1; StVO § 23 Abs. 1; StVZO § 34 Abs. 2; StVZO § 34a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 653
NStZ-RR 2010, 289
NZV 2010, 527
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.07.2009

Beförderung von einer über die vorhandenen Sitzplätze hinausgehenden Anzahl von Personen in einem Pkw

OLG München, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 4St RR 187/09

DRsp Nr. 2010/21106

Beförderung von einer über die vorhandenen Sitzplätze hinausgehenden Anzahl von Personen in einem Pkw

1. Zwar werden im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) die Zahl der Sitzplätze, über die ein Kraftwagen verfügt, angegeben. Eine Beförderung von mehr Personen, als Sitzplätze vorhanden sind, ist aber nur in Kraftomnibussen verboten (§ 34a Abs. 1 StVZO). Bei Personenkraftwagen ergibt sich eine Beschränkung der Zulässigkeit der Mitnahme von Personen lediglich aus den Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht (§34 Abs. 2 StVZO) sowie aus den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 StVO, wonach der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass (unter anderem) durch die Besetzung des Fahrzeugs seine Sicht und sein Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeuge nicht beeinträchtigt werden. 2. Soweit § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO vorschreibt, dass in Kraftfahrzeugen nicht mehr Personen befördert werden dürfen, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind, stellt ein Verstoß hiergegen, worauf das Landgericht zurecht aufgestellt hat, keine Ordnungswidrigkeit dar.