Befriedigung der die Deckungssumme übersteigenden Direktansprüche mehrerer Betroffener durch den Haftpflichtversicherer
BGH, Urteil vom 25.05.1982 - Aktenzeichen VI ZR 203/80
DRsp Nr. 1994/4860
Befriedigung der die Deckungssumme übersteigenden Direktansprüche mehrerer Betroffener durch den Haftpflichtversicherer
1. Hat der Haftpflichtversicherer auf Grund desselben Schadensereignisses gem. § 3 Nr. 1 PflVG Direktansprüche mehrerer Betroffener zu befriedigen und reicht die Versicherungssumme dazu nicht aus, so ist sie nach Maßgabe von §§ 155, 156VVG verhältnismäßig zu verteilen. 2. Darüber, ob und in welcher Höhe deshalb ein gerichtlich geltend gemachter Direktanspruch gekürzt ist, ist auf Vorbringen des Haftpflichtversicherers grundsätzlich schon im Erkenntnisverfahren, nicht erst im Vollstreckungsverfahren zu befinden.