VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.05.2023
13 S 404/23
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6743/22

Befristung der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Fahrtenbuchanordnung als Dauerverwaltungsakt; Ermessensentscheidung der Behörde i.R.d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 13 S 404/23

DRsp Nr. 2023/7337

Befristung der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Fahrtenbuchanordnung als Dauerverwaltungsakt; Ermessensentscheidung der Behörde i.R.d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

1. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist in der Regel von vornherein zu befristen (Abgrenzung zu BayVGH, Beschluss vom 30.11.2022 - 11 CS 22.1813 - juris Rn. 32).2. Orientiert die Behörde ihre Verwaltungspraxis an ermessenslenkenden Richtlinien, verbietet ihr der Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, hiervon ohne sachlichen Grund abzuweichen.3. Im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kommt eine erneute Verhängung oder Verlängerung der Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, allein wegen der Verletzung einer der sich aus einer Fahrtenbuchanordnung ergebenden Pflichten grundsätzlich nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2023 - 1 K 6743/22 - geändert.