Streitig ist, ab wann die Steuerbefreiung des §
I.
Der Kläger meldete am 25. Juni 1985 seinen Pkw (1.960 ccm, Ottomotor) mit der Kraftfahrzeugsteuernummer ... bei der Zulassungsstelle ... auf seinen Namen zum Verkehr an. Er ist von der Zulassungsstelle als bedingt schadstoffarm Stufe A. eingeordnet worden.
Dem Kläger war seit dem 1. Dezember 1987 die Steuer für das Halten des Fahrzeuges nach §
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