BGH - Urteil vom 05.07.1978
VIII ZR 172/77
Normen:
BGB § 477, § 463, § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1979, 18
JR 1979, 199
MDR 1979, 133
NJW 1978, 2241
VRS 56, 8
Vorinstanzen:
OLG Bamberg - Urteil - 05.07.1977 -, Ergänzungsbeschluss - 13.07.1977 -,
LG Hof,

Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft; Deliktische Schadensersatzansprüche bei Verkauf eines PKW mit unvorschriftsmäßigen Hinterreifen

BGH, Urteil vom 05.07.1978 - Aktenzeichen VIII ZR 172/77

DRsp Nr. 1994/5297

Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft; Deliktische Schadensersatzansprüche bei Verkauf eines PKW mit unvorschriftsmäßigen Hinterreifen

»Zur Frage, wann die Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft beginnt. Hat der Verkäufer dem Käufer einen Gebrauchtwagen übereignet, der mit unvorschriftsmäßigen Hinterreifen vorsehen ist, so können dem Käufer gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Reifen später einen Unfallschaden an dem Kraftwagen selbst verursachen.«

Normenkette:

BGB § 477, § 463, § 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte am 21. Januar 1975 bei der Beklagten, einer Vertragshändlerin von Renault, einen gebrauchten Sportwagen Renault Alpine 310 zum Preise von 14.700 DM. Auf der "Bestellung", die formularmäßig die Übernahme des Kraftfahrzeugs "gebraucht, wie besichtigt, und unter Ausschluss jeder Gewährleistung" vorsah, war u.a. handschriftlich vermerkt:

"... wird in einwandfreiem technischen Zustand übergeben..."

In den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter VII (Gewährleistung):